Merkblatt zur Aufarbeitung von Brennholz

(FBG Dreiländereck/ FBG Kleines Wiesental – Stand: 01.01.2013)

Motorsägenarbeit ist nur Personen erlaubt, die mindestens 18 Jahre alt sind und mit der Motorsäge sicher umgehen können. Als Nachweis für den sicheren Umgang ist zwingend die Teilnahme an einem Motorsägenlehrgang (z. B. Motorsägen-Grundlehrgang der staatlichen Forstverwaltung, der FBG oder von Motorsägenhändlern) zu belegen, der den Anforderungen der Versicherungsträger entspricht. Aus dem Nachweis in Form einer Lehrgangsbescheinigung oder Urkunde müssen die Schulungsinhalte des Lehrgangs hervorgehen.

Der Verweis auf langjährige Praxis und Erfahrung in der Brennholzaufarbeitung sowie im Umgang mit der Motorsäge ist ab 2013 nicht mehr ausreichend.

Von der Lehrgangspflicht ausgenommen sind Personen, die auf Grund ihrer Berufsausbildung (z.B. im Beruf Forstwirt) oder andererseits durch Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen die erforderliche Fachkunde als Voraussetzung der fachlichen Eignung entsprechend den Vorgaben des Bundesverbandes der Unfallkassen zur Ausbildung bei der Arbeit mit der Motorsäge (GUV-I 8624) besitzen. Ausgenommen sind ebenfalls Haupt- und Zuerwerbslandwirte (ab 80% des Einkommens aus der Landwirtschaft). Aufgrund der PEFC-Zertifizierung des Holzes ist die Regelung verbindlich.

Persönliche Schutzausrüstung, bestehend aus Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Schutzhandschuhen, Schnittschutzhose und Sicherheitsschuhen mit Schnittschutz ist bei Motorsägenarbeiten Pflicht.

Gefährliche Arbeiten (vor allem: Arbeiten mit Motorsäge und/oder Seilwinde) sind nur mit einer Begleitperson zulässig, die notfalls erste Hilfe leisten und weitere Rettungsmaßnahmen veranlassen kann.

• Es ist ausreichend Erste-Hilfe-Ausrüstung mitzuführen und dafür Vorsorge zu treffen, dass im Notfall Rettungskräfte rasch am Unfallort sind: vor Arbeitsbeginn markanten Treffpunkt überlegen, Notfall-Rufnummer und Telefonmöglichkeit feststellen (Informationen dazu sind beim Revierleiter erhältlich).

• Zur Sicherheit von Waldbesuchern müssen Wege, Pfade und sonstige regelmäßig besuchte Bereiche, die während der Holzaufbereitung durch abrollendes oder abrutschendes Holz usw. gefährdet sind, abgesperrt werden (mit rot-weißem Signalband, in besonderen Gefahrensituationen auch durch Warnposten). Erforderliche Wegsperrungen sind vorab mit dem Revierleiter abzusprechen und täglich nach Arbeitsende wieder zu öffnen.

• Es werden nur geeignete Maschinen und Geräte mit funktionstüchtigen sicherheitstechnischen Einrichtungen eingesetzt.

• Für Motorsägen und Maschinen sind biologisch abbaubare Schmierstoffe (Kennzeichen „Blauer Engel“) vorgeschrieben. Der Betrieb von Motorsägen erfolgt ausschließlich mit gesundheits-schonenden Sonderkraftstoffen.

Holzpolter/Holzbeigen müssen einen Abstand von mindestens einem Meter von Wegen haben. Zum Abdecken von Holz verwendete Folien/Planen oder sonstige Materialien müssen farblich unauffällig und UV-/witterungsbeständig sein sowie nach Abfuhr des Holzes ordnungsgemäß beseitigt werden.

• Der Berechtigte hat pflegliche Holznutzung zu gewährleisten und Beeinträchtigungen von stehenden Bäumen, Wegen, Gräben, Schächten, Dohlen und Böschungen sowie von forst- oder jagdbetrieblichen Einrichtungen zu vermeiden oder gegebenenfalls solche von ihm verursachten Beeinträchtigungen unverzüglich zu beheben. Der Berechtigte haftet für von ihm oder seinen Helfern verursachte Schäden aller Art.

• Es wird nur das tatsächlich angewiesene Holz aufgearbeitet. Besondere Rücksicht ist auf stehendes und liegendes Totholz zu nehmen, welches aufgrund seiner großen Bedeutung für den Artenschutz nicht genutzt werden darf.

• Auch im Wald gilt die Straßenverkehrsordnung. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 30 km/h begrenzt. Besondere Rücksichtnahme auf Waldbesucher sowie den Forst- und Jagdbetrieb wird erwartet. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass z. B. Holztransporter oder Forstbedienstete passieren können oder der Waldweg zumindest innerhalb kurzer Zeit (5 Minuten) frei gemacht werden kann.

• Für Eigenschäden des Berechtigten besteht kein Versicherungsschutz durch die FBG. Schadensersatzansprüche aller Art wegen fahrlässiger Handlungen oder Unterlassungen gegenüber dem Verkäufer und der für ihn handelnden natürlichen oder juristischen Personen sind ausgeschlossen.